CDU Ortsverband An der Panke
› Kleingärten erhalten - Änderung des Straßenreinigungsgesetzes einfordern [2020-03-04]
Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin möge beschließen:

Dem Bezirksamt Pankow von Berlin wird empfohlen sich an den Senat von Berlin zu wenden und eine Änderung der Ausführungsvorschrift zum Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) über die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Straßenreinigungsentgeltpflicht (§5 Abs. 3 StrReinG) dahingehend einzufordern, dass diese auch für Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin möglich sind, wenn diese Grundstücke kleingärtnerisch genutzt werden.

Begründung:

Nach §5 Absatz 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) können Grundstückseigentümer ganz oder teilweise von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, wenn sich hieraus unzumutbare Härten ergeben. Gemäß Nr. 1 der Ausführungsvorschriften über die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Straßenreinigungsentgeltpflicht bei privaten Grundstücken vom 17.07.2019 (SenUVKIB18– ABl. Nr. 32, S. 4749) unterliegen Grundstücke, die im Eigentum des Landes Berlin sind, nicht der Härteregelung des §5 Absatz 3 StrReinG.

Die kann wie im Falle der Kleingartenanlage Am Feldweg e.V. und der Kleingartenanlage Am Krugpfuhl e.V. zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung für den Verein und damit die Pächter führen.

Die BVV Pankow hat sich bereits mit Beschluss auf Drucksache VIII-0681 „Erhalt der Kleingartenanlage Am Feldweg e.V.“ dafür ausgesprochen, dass diese Härtefallregelung auch für die Flächen der Kleingartenanlage Anwendung finden soll. In Bearbeitung der Drucksache machte das Bezirksamt deutlich, dass es einer Änderung der Ausführungsvorschriften zum Berliner Straßenreinigungsgesetz bedarf, damit dem Ansinnen der BVV gefolgt werden kann. Dieses greift der hier vorliegende Antrag auf.
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