CDU Ortsverband An der Panke
Kleine Anfrage
› Auflagen zur verkehrlichen Erschließung im Zusammenhang mit Baugenehmigungen [2019-12-19]
Ich frage das Bezirksamt Pankow von Berlin:

1. Welche Auflagen im Zuge der Genehmigung eines Antrages auf Baugenehmigung sind hinsichtlich der verkehrlichen (logistischen) Erschließung der Baustelle grundsätzlich möglich?

2. Welche Auflagen sind im Zuge von Hochbaumaßnahmen hinsichtlich der verkehrlichen (logistischen) Erschließung einer Baustelle grundsätzlich möglich?

3. Welche Auflagen an Vorhabenträger von Hochbaumaßnahmen können zur Nutzung von öffentlich gewidmetem Straßenland grundsätzlich gemacht werden?

4. Wäre es zulässig, die logistische Erschließung eines Bauvorhabens über eine Erschließungsstraße zu untersagen? Wenn ja, aufgrund welcher Vorschriften?

5. Wäre es zulässig, die logistische Erschließung eines Bauvorhabens über ein benachbartes Flurstück, dass sich ebenfalls in der baulichen Entwicklung befindet und deren Eigentümer identisch gleich sind, zu verlangen? Wenn ja, was wäre hierfür notwendig?

6. Sollte eine öffentlich gewidmete Straße aufgrund ihres baulichen Zustandes nicht in der Lage sein unbeschadet Erschließungsverkehre für eine Baustelle aufzunehmen, wer wäre für die Herstellung dieser Straße zur Erreichung des notwendigen Zustandes zuständig? Wer müsste die Finanzierung der notwendigen Maßnahmen übernehmen?

7. Sollten durch Erschließungsverkehre eines Bauvorhabens bauliche Einrichtungen umliegender (an der Straße anliegender) dritter Eigentümer beschädigt werden, wer wäre hierfür schadensersatzpflichtig?

8. Wer wäre im Falle der vorhergehende Frage schadensersatzpflichtig, wenn die zur Erschließung der Baustelle genutzte Straße zwar öffentlich gewidmet, aber in einem Zustand wäre, der aufgrund des baulichen Zustandes der Straße nicht geeignet ist, schadfrei (auch für Dritte) genutzt zu werden?
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